Breslauer Straße 5
74321 Bietigheim
Tel: 07142 - 910 230
Fax: 07142 - 910 231
Der „Förderverein der Grundschule im Buch Bietigheim-Bissingen e. V.“ hat sich zum Ziel gesetzt, das Schulleben der Grundschüler im Stadtteil Buch durch zusätzliche Aktivitäten zu bereichern. Damit wollen wir die lebendige Vielfalt, die insbesondere unseren Stadtteil Buch kennzeichnet, unterstützen. Gegründet wurde er im April 2014 von Eltern, Lehrerinnen und Ehemaligen.
Damit wir alle unsere Ziele verfolgen können, braucht unser Förderverein noch viele neue Mitglieder.
Mitglied werden
Wenn Sie also als Mitglied die Arbeit unseres Fördervereins unterstützen möchten, dann sollten Sie die vorbereitete Beitrittserklärung ausfüllen und diese bitte entweder direkt an den Förderverein schicken oder Ihrem Kind in die Schule mitgeben. Die Klassenlehrer nehmen die Beitrittserklärungen entgegen und leiten sie an den Förderverein weiter.
Ohne Mitgliedschaft
Sollten Sie an einer Mitgliedschaft kein Interesse haben, freuen wir uns auch sehr über eine Spende.
Für Fragen, Anregungen und Kritik stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
foerderverein-buchschule@web.de
BGB-Vorstand des Fördervereins der Grundschule im Buch Bietigheim-Bissingen e.V.:
Fyler des Fördervereins der Grundschule im Buch Bietigheim-Bissingen e. V
Satzung des Fördervereins der Grundschule im Buch Bietigheim-Bissingen
Stand: 10. April 2014
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule im Buch Bietigheim-Bissingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Bietigheim-Bissingen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule im Buch in Bietigheim-Bissingen durch die ideelle und finanzielle Förderung der Grundschule im Buch. Der Satzungszweck wird verwirklicht mittelbar durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge oder Spenden, unmittelbar durch:
• Förderung des sozialen Miteinanders und der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler
• Stärkung des Wir-Gefühls und eines guten Miteinanders an der Schule
• Förderung der Integration von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Kulturen
• Projekte zur Förderung von Bildung und Erziehung (z.B. Lesepatenschaften)
• Förderung von Projekten zur Gewaltprävention
• Finanzielle Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern bei schulischen Aktivitäten
• Mitwirkung bei der Gestaltung des Schulgeländes
• Vernetzung der Schule mit außerschulischen Partnern
Ein Rechtsanspruch der Schule oder einzelner Schülerinnen und Schüler auf Unterstützung aus Vereinsmitteln besteht nicht.
§ 3 Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Nur die zur Vereinsführung notwendigen Auslagen werden gegen Vorlage von Belegen erstattet. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Minderjährige müssen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachweisen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitglieds,
• durch freiwilligen Austritt,
• durch Ausschluss aus dem Verein,
• durch Streichung aus der Mitgliederliste und
• bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem
Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
6. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. erster/erstem Vorsitzenden
b. zweiter/zweitem Vorsitzenden
c. Kassenführer(in)
d. Schriftführer(in)
2. Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder, darunter mindestens eine(r) der beiden Vorsitzenden, sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer Einzelvertretungsbefugnis bis zum Betrage von EUR 500,00 erteilen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch
Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der
Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte).
Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer hat dem Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den
Kassenbericht zur Prüfung vorzulegen.
5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die erste Vorsitzende.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder oder drei Mitglieder des Vorstands die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen.
3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• Entgegennahme des Jahresberichts
• Entgegennahme des Kassenberichts
• Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahres- und Haushaltplans
• Entlastung des Vorstands
• Wahl des Vorstands
• Wahl der zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich ist.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Schriftführer(in) und einem der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Steuerbegünstigter bei Auflösung oder Aufhebung ist die Stadt Bietigheim-Bissingen, die das Vereinsvermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zugunsten der Grundschule im Buch verwendet.